Satzung
Vereinssatzung Bürger für Görlitz e.V.
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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen: „Bürger für Görlitz e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Görlitz.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Görlitz am 13. 07. 1999 unter Nummer – 591 – eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist Plattform für Görlitzer Bürgerinnen und Bürger, die sich als unabhängige Personen in Beruf oder Ehrenamt auf kommunaler Ebene überparteilich engagieren und ihre Sachkompetenz in der Kommunalpolitik einbringen wollen.
2. Die Vereinigung respektiert ausdrücklich unterschiedliche Auffassungen ihrer Mitglieder und baut stattdessen auf deren persönliche Sachkompetenz und die sich daraus ergebende Meinungsvielfalt.
3. Der Verein ermöglicht diese Mitwirkung als Mandatsträger für Kommunalwahlen und in der ständigen Verbindung zu seinen Abgeordneten.
4. Der Verein verfolgt seine Ziele im Zusammenwirken mit gleichgerichteten Vereinen und Partnern.
§ 3 Betitelung der Vereinsmittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Vermögen
1. Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus den bei der Gründung eingebrachten Vermögenswerten, Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen und Spenden, Erträgen aus Sammlungen, staatlichen und kommunalen Zuschüssen, Erbschaften und Vermächtnissen sowie sonstigen Einnahmen im Sinne einer Förderung des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, welche die Ziele des Vereins unterstützt und fördert.
2. Der Vereinseintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Bürgers. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes und bestätigt seine Zustimmung durch Aushändigung des Mitgliedsnachweises.
3. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der Eltern. Diese müssen auch zur Zahlung des Beitrages verpflichtet werden. Das Mindestalter zur Aufnahme im Verein beträgt 14 Jahre. Bei Volljährigkeit erlischt der Vertrag und die Mitgliedschaft muss neu beantragt werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt bei Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten, wenn der Vorstand mehrheitlich den Ausschluss beschlossen hat.
5. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds mit sofortiger Wirkung. Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss, wenn die Mitgliederversammlung mehrheitlich den Ausschluss beschossen hat. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 –Mehrheit ernannt.
§ 6 Beiträge
1. Höhe und Zahlung der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen, im Ausnahmefall spätestens 14 Tage vorher. Diese Regelung bezieht sich auf den Postausgang der Einladung und auch die elektronische Übermittlung.
2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Auch hier gilt zur Wahrung der Frist der Postausgangsstempel.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied per Vollmacht übertragen werden. Ein Mitglied kann nicht mehr als 3 Stimmen auf sich vereinen.
4. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
6. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen gilt der § 33 BGB. Es darf nur über Änderungsvorschläge abgestimmt werden, die allen Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugeleitet worden sind.
7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
- Aufstellung und Wahl der Kandidaten zur Kommunalwahl,
- Wahl des Vorstandes und zweier Haushaltsrevisoren,
- Entgegennahme des Geschäfts- und Haushaltsberichtes,
- Entgegennahme des Revisionsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Bestätigung des Arbeits- und Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr und Vorausschau auf das kommende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach § 6 dieser Satzung,
- Satzungsänderungen,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Auflösung des Vereins.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem/einer Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen, einem/einer Schatzmeister/in sowie mindestens drei Beisitzern/innen.
3. Die Funktionsträger für die Ämter Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schatzmeister/in werden durch die Mitgliederversammlung einzeln und per geheime Wahl bestimmt. Dabei gilt das Prinzip der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt im Block, wobei diejenigen Kandidaten gewählt sind, die die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
5. Vorsitzende/r und Stellvertreter/innen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei gemeinsam vertreten den Verein.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Regelung widerspricht.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Zuständigkeiten und Aufgaben im Vorstand erkennbar sind.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 11 Beschlüsse
1. Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter, dem Protokollführer der Sitzung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur in einer gesonderten, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes geht das Vereinsvermögen an die Stadt Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für Förderung und Würdigung bürgerschaftlicher Mitwirkung zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Die Vereinssatzung tritt mit Wirkung vom 05. Februar 2014 in Kraft.
Bürger für Görlitz - unabhängig und überparteilich. Wie der Name schon sagt, sind wir Görlitzer Bürger, die sich in einem unabhängigen Wählerverein zusammen gefunden haben. Unser Verein ist Heimat für über 100 aktive Menschen, die etwas für Görlitz bewegen wollen. Seit der Gründung im Mai 1999 gestalten wir die Görlitzer Kommunalpolitik mit und sind seit der Kommunalwahl 2009 zweitstärkste Kraft im Stadtrat. Bei der Kreistagswahl 2019 wurden zwei Kandidaten der Bürger für Görlitz gewählt. Diese bilden gemeinsam mit den Freien Wählern und der Wählervereinigung "Zittau kann mehr" eine Fraktionsgemeinschaft.